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Erklärung zur Barrierefreiheit

[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, seine/ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [führen Sie hier die Website(s)/mobile Anwendung(en) an, für die die Erklärung gilt].

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

[Wählen Sie die zutreffende Variante aus und löschen Sie die anderen.]

[Variante A – Wählen Sie diese Variante, wenn die Website/mobile Anwendung vollständig mit den WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA vereinbar ist:]

Diese [Website(s)/mobile(n) Anwendung(en) ist/sind] mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vollständig vereinbar.

[Variante B – Wählen Sie diese Variante, wenn die Website/mobile Anwendung teilweise mit den WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA vereinbar oder bestimmte Inhalte von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen wurden:]

Diese [Website(s)/mobile(n) Anwendung(en) ist/sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

[Variante C – Wählen sie diese Variante, wenn die Website/mobile Anwendung in großen Teilen nicht mit den WCAG 2.1, AA vereinbar ist oder zur Gänze von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen ist:]

Diese [Website(s)/mobile(n) Anwendung(en) ist/sind] nicht mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

[Geben Sie einen konkreten Grund für die fehlende Barrierefreiheit an. Unzutreffendes ist zu streichen. Falls die Website mit den WCAG 2.1, AA vollständig vereinbar ist, bitte alle Passagen zum „Nicht barrierefreien Inhalt“ streichen.]

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

[Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sind.]

b. Unverhältnismäßige Belastung

[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorübergehend geltend gemacht wird.]

c. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

​​​​​[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen. Geben Sie den konkreten Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 3 WZG an.]

[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen für nicht barrierefreie Inhalte an. Sie können bspw. einen E-Mail-Kontakt angeben, an den man sich wenden kann, wenn man eine Auskunft zu nicht barrierefreien Inhalten einholen möchte.]

 

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am [Geben Sie das Datum der ersten Erstellung oder einer späteren Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit an.] erstellt.

[Wählen Sie die zutreffende Variante aus und löschen Sie die anderen.]

[Variante A – Wählen Sie diese Variante, wenn die Beurteilung alleine durch eine Überprüfung durch die öffentliche Stelle erfolgte:]

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von [Name der öffentlichen Stelle] durchgeführten Selbstbewertung erstellt.

[Variante B – Wählen Sie diese Variante, wenn die Beurteilung alleine durch einen Dritten erfolgte:]

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von [einem Dritten (die konkrete Nennung des Dritten ist optional)] vorgenommenen Bewertung erstellt.

[Variante C – Wählen Sie diese Variante, wenn die Beurteilung sowohl durch die öffentliche Stelle als auch einen Dritten erfolgte:]

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der [Name der öffentlichen Stelle] durchgeführten Selbstbewertung sowie auf Grundlage einer von [einem Dritten (die konkrete Nennung des Dritten ist optional)] vorgenommenen Bewertung erstellt.

Diese Erklärung wurde zuletzt am [Geben Sie das Datum der letzten Überprüfung an, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen der gegenständlichen Erklärung geführt hat.] überprüft.

 

Feedback und Kontaktangaben

[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]

[Die Nennung eines E-Mail-Kontaktes wäre bspw. ausreichend.]

 

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren

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